Die Nationalversammlung () ist das Unterhaus (französisch ) des französischen Parlaments. Das Oberhaus heißt in Frankreich Senat (französisch ); sie bilden ein Zweikammersystem. Das politische System Frankreichs hat eine starke Exekutive im Rahmen eines semipräsidentiellen Regierungssystems; der Staatspräsident hat mehr Macht als in den meisten anderen westlichen Ländern.
Erste Nationalversammlung 1789
Am 8. August 1788 berief Ludwig XVI. erstmals nach 174 Jahren für das Revolutionsjahr 1789 die Generalstände (Abgeordnete des Ersten, Zweiten und Dritten Standes) ein. Nach Eröffnung der Versammlung am 5. Mai geschah zunächst nichts, weil der Dritte Stand darauf bestand, die Wahlprüfung, also die Kontrolle, ob alle Abgeordneten rechtmäßig gewählt waren, gemeinsam vorzunehmen, was die Vertreter der beiden anderen Stände verweigerten. Der Dritte Stand war zu keinem Kompromiss bereit, lud aber die Vertreter der anderen Stände ein, an seinen Sitzungen teilzunehmen.
Am 13. Juni folgten drei Geistliche dieser Einladung. Weitere reformwillige Privilegierte schlossen sich in den nächsten Tagen an.
Am 17. Juni erklärten sich 491 gegen 90 Abgeordnete zur Nationalversammlung; sie verstanden sich also nicht mehr als Vertreter ihres Standes, sondern der gesamten französischen Nation.
Damit war die Nationalversammlung eines der ersten modernen, nicht nach Ständen gegliederten Parlamente auf dem europäischen Kontinent. Ihre Hauptaufgabe bestand in der Ausarbeitung einer Verfassung, in der die Machtübernahme durch das Bürgertum festgeschrieben wurde.
Am 26. August 1789 verkündete die Nationalversammlung gegen den Willen des Königs die von Marquis de La Fayette eingebrachte Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte und beschloss deren Übernahme in die Verfassung.
Weitere Geschichte
Seit 1789 heißen die französischen gesetzgebenden (und auch die verfassungsgebenden) Versammlungen häufig Nationalversammlung, so die Gesetzgebende Nationalversammlung in der folgenden kurzen konstitutionellen Monarchie 1791–1792, der Nationalkonvent (1792–1795), die Verfassungs- und Gesetzgebenden Versammlungen der Zweiten Republik 1848–1851, das Parlament der Dritten Republik 1871–1940, ab 1876 zweigeteilt in Abgeordnetenkammer und Senat die Verfassungsgebenden (und später die gesetzgebenden) Versammlungen der Vierten Republik (1946–1958) sowie die gesetzgebende Versammlung der Fünften Republik (1958–heute).
In Anlehnung an den Namen wurde oft auch in anderen Ländern eine verfassungsgebende Versammlung als Nationalversammlung bezeichnet.
Zusammensetzung mini|Plenarsaal
Wahl Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden nach dem romanischen Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen für jeweils fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt ist jeder Franzose, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und dem das Wahlrecht nicht aberkannt wurde. Wählbar ist jeder Franzose, der das 18. Lebensjahr vollendet und, soweit dazu verpflichtet, den Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hat. Ihm darf auch das Wahlrecht nicht aberkannt worden sein. Bis einschließlich der Wahl 2007 lag das Mindestalter für die Wählbarkeit bei 23.
Für die Wahl zur Nationalversammlung werden 577 Wahlkreise gebildet, in denen jeweils ein Abgeordneter gewählt wird. Erstmals bei der Wahl 2012 werden dabei Wahlkreise für die im Ausland lebenden Franzosen eingerichtet, wodurch sich die Zahl der auf dem Staatsgebiet gebildeten Wahlkreise verringert. Insgesamt bestehen: 539 Wahlkreise im europäischen Frankreich; 27 Wahlkreise für die Überseegebiete; 11 Wahlkreise für die Auslandsfranzosen.
Die Wahlkreise werden jeweils so gebildet, dass sie innerhalb eines Départements liegen. Je nach Größe umfasst ein Département 2 bis 24 Wahlkreise, ein Wahlkreis umfasst etwa 66.400 Wahlberechtigte. Deutschsprachige Staaten liegen im 6. (Schweiz) oder 7. Wahlkreis der Franzosen im Ausland.
Kandidaten müssen nicht in ihrem Wahlkreis wohnen. Ein Kandidat darf aber nicht in mehr als einem Wahlkreis antreten.
Im ersten Wahlgang ist ein Kandidat gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Stimmenzahl muss darüber hinaus mindestens 25 % der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten betragen.
Erhält keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem eine relative Mehrheit genügt. Am zweiten Wahlgang dürfen diejenigen Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang mindestens 12,5 % der Stimmberechtigten erreichen konnten, mindestens jedoch die beiden Erstplatzierten des ersten Wahlgangs. Üblich ist, dass sich Parteien, die sich politisch nahestehen, vor dem zweiten Wahlgang auf einen gemeinsamen Kandidaten verständigen, so dass sich oft im zweiten Wahlgang nur zwei (links und bürgerlich-rechts) oder drei Kandidaten (links, bürgerlich-rechts, extrem-rechts) gegenüberstehen; letzteres tritt ein, wenn keine Absprachen zwischen der bürgerlichen und der extremen Rechten (oder zwischen der Linken und der extremen Linkentagesschau.de: Ein Pakt gegen die Rechten? (1. Juli 2024).) getroffen werden.
Im Fall einer Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ist der älteste Kandidat unter den Stimmengleichen gewählt.
Bei vermuteten Ordnungswidrigkeiten steht es jedem zu, die Wahl beim Verfassungsrat anzufechten. Dieser kann den Einspruch zurückzuweisen, das Wahlergebnis abändern oder die Wahl für ungültig erklären. Dann muss diese wiederholt werden.
Verstirbt ein Abgeordneter oder ruht das Mandat wegen Übernahme von Funktionen (z. B. Mitgliedschaft in der Regierung), tritt an seine Stelle ein im Wahlvorschlag benannter Vertreter. Erlischt das Mandat aus einem anderen Grund, findet innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl statt. Diese unterbleibt in den letzten zwölf Monaten der Legislaturperiode.
Seit 2002 finden die Wahlen zur Präsidentschaft und der Nationalversammlung kurz nacheinander statt. Der Präsident wird seitdem nur noch auf fünf und nicht mehr auf sieben Jahre gewählt. Die Reform sollte diesen mit einer Mehrheit im Parlament ausstatten, um ihn handlungsfähiger zu machen. Zuvor fanden die Wahlen zur Nationalversammlung häufig in der Mitte oder am Ende der Präsidentenamtszeit statt, was dazu führte, dass die Wähler vor allem die Politik des Präsidenten bewerteten. In den 1980er und 90er Jahren musste der Präsident sich oft mit einer absoluten Mehrheit aus einem anderen politischen Lager in der Nationalversammlung auseinandersetzen (Cohabitation). Vom Inkrafttreten der Reform bis zur Wahl 2017 hatte jeder Präsident eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung, doch seit 2022 ist die Partei von Präsident Macron nur noch stärkste Fraktion.
Abgeordnete Um Abgeordneter zu werden, muss man mindestens 18 Jahre alt sein und seinen Wehr- oder Zivildienst erfüllt haben. Höhere Beamte sind von der Wahl grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu zählen unter anderem: Präfekten in ihren Départements oder Regionen, Unterpräfekten, Richter, Staatsanwälte und Polizeidirektoren auf Ebene der Départements und Generalinspektoren. Die Nichtwählbarkeit erstreckt sich bei Präfekten auch auf drei Jahre und bei Unterpräfekten auf ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit.
Ein Abgeordneter darf nicht zugleich dem Senat, der Regierung, dem Verfassungsrat oder dem Wirtschafts- und Sozialrat angehören oder von der Regierung mit einem Auftrag (mission), der länger als sechs Monate dauert, ausgestattet sein. Auch die Tätigkeit als Défenseur des droits ist mit einer Mitgliedschaft in der Nationalversammlung unvereinbar. Seit 1972 gilt diese Regelung auch für Generaldirektoren von Staatsbetrieben oder Privatunternehmen, die in hohem Maße staatliche Aufträge oder Subventionen erhalten.
Bei einem Eintritt in die Regierung ruht das Mandat des Abgeordneten. In diesem Fall sowie im Falle des Todes, dem Eintritt in den Verfassungsrat, einer Ernennung zum Défenseur des droits oder bei einem Regierungsauftrag von länger als sechs Monaten tritt an die Stelle des Abgeordneten ein bereits bei der Wahl anzugebender Stellvertreter. Endet die Mitgliedschaft in der Regierung, kann ein Abgeordneter sein Mandat einen Monat nach dem Ausscheiden aus der Regierung wiederaufnehmen, der Stellvertreter verliert entsprechend sein Mandat. In allen anderen Fällen ist das Ausscheiden aus der Nationalversammlung für die laufende Wahlperiode endgültig.Artikel LO176 des Code électoral Scheidet ein Abgeordneter aus einem anderen als den genannten Gründen aus der Nationalversammlung aus, findet innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl statt; dies gilt nicht in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende der Legislaturperiode.Artikel LO178 des Code électoral
Seit 1985 können aufgrund eines Organgesetzes (loi organique) Abgeordnete nur noch eingeschränkt Ämter kumulieren. Neben dem Mandat in der Nationalversammlung darf ein Parlamentarier höchstens eines der folgenden Mandate einnehmen: einen Sitz im Europaparlament (seit 2004 ist eine Doppelmitgliedschaft ganz verboten), Regional- oder Generalrat oder Stadtrat von Paris, Bürgermeister einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern, stellvertretender Bürgermeister einer Gemeinde mit mindestens 100.000 Einwohnern oder Mitglied einer Territorialverwaltung eines überseeischen Gebiets. Innerhalb von 15 Tagen nach der Wahl muss sich ein Abgeordneter entscheiden, welches der Ämter er wahrnehmen will.
Die Wahrnehmung eines weiteren kommunalen oder regionalen Amtes ist häufig. In der Zusammensetzung nach den Wahlen 1993 hielten 267 Abgeordnete das Amt des Bürgermeisters inne, 248 waren Generalräte und weitere 89 Abgeordnete waren Mitglieder in einem Regionalrat. Die starke lokale Verankerung der Abgeordneten begründet sich damit, dass viele Karrieren auf nationaler Ebene im Lokalen beginnen und die Volksvertreter aus diversen Gründen ihre Ämter nicht aufgeben wollen. Darüber hinaus wird das machtpolitische Gewicht eines Abgeordneten durch ein regionales Amt in Paris verstärkt. Da die meisten Franzosen sich wünschen, dass ihr Abgeordneter lokale oder regionale Belange in Paris vertreten soll, werden durch die Wahrnehmung eines lokalen Mandates die Wiederwahlchancen eines Parlamentariers verstärkt.Udo Kempf: Von de Gaulle bis Chirac: Das politische System Frankreichs. 3., neubearb. und erw. Aufl. Westdeutscher Verlag, Opladen 1997, ISBN 3-531-12973-2, S. 114 f.
Bis 2017 konnte jeder Abgeordnete eine Summe von ca. 130.000 Euro, die sogenannte réserve parlementaire (parlamentarische Reserve) nach Belieben für seine politischen Zwecke ausgeben. Da diese Mittel oft benutzt wurden, Freunde und politische Unterstützer zu belohnen, hat Emmanuel Macron sie abgeschafft und durch den Fonds pour le développement de la vie associative (Fonds zur Entwicklung des Gemeinschaftslebens) ersetzt, der nachvollziehbare Zuwendungen verteilt. Im Dezember 2023 haben 300 Abgeordnete die Wiedereinführung der réserve parlementaire verlangt.
Fraktionen
Die Abgeordneten der Nationalversammlung schließen sich zu Fraktionen zusammen. Dabei muss eine Fraktion mindestens 15 Mitglieder umfassen, die eine gemeinsame politische Grundsatzerklärung beim Präsidenten der Nationalversammlung hinterlegen müssen. Es ist üblich, dass eine Fraktion Abgeordnete verschiedener, sich allerdings nahestehender Parteien umfasst; durch das Mehrheitswahlrecht wären die meisten der in der Nationalversammlung vertretenen Parteien sonst gar nicht in der Lage, eine Fraktion zu bilden. Eine Besonderheit im französischen Parlamentarismus sind die sogenannten Apparentés. Dies sind Abgeordnete, die einer Fraktion nicht angehören (weil sie die Grundsatzerklärung nicht unterzeichnet haben), sich dieser aber zuordnen. Sie werden bei der Vergabe von Ausschusssitzen bei der Fraktion mitgezählt.