Der Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Bindung der staatlichen Gewalt an die nachfolgenden Grundrechte (Artikel 2 bis 19) der bundesdeutschen Verfassung. Ebenso wie Artikel 20 GG steht auch Artikel 1 unter dem Schutz der in Artikel 79 formulierten Ewigkeitsklausel und darf daher vom verfassungsändernden Gesetzgeber inhaltlich weder abgeschafft noch in den Grundaussagen verändert werden.

mini|Artikel 1 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin

Wortlaut

Erläuterungen zu den einzelnen Absätzen Absatz 1 Die Würde des Menschen stellt den obersten Verfassungsgrundsatz dar,Tobias Linke: Die Menschenwürde im Überblick: Konstitutionsprinzip, Grundrecht, Schutzpflicht. JuS 2016, S. 888; Zitat: „Die Garantie der Menschenwürde ist das zentrale objektiv-rechtliche Konstitutionsprinzip.“.BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957, Az. 1 BvR 253/56, (41) – Elfes, Zitat: „die Würde des Menschen […] , die im Grundgesetz der oberste Wert ist“. an dem folglich alle staatliche Gewalt ihr Handeln auszurichten hat. Sie ist daher Maßstab für Legislative, Exekutive und Judikative. Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Ein Eingriff in den Achtungsanspruch der Menschenwürde stellt nach herrschender MeinungBVerfG, Beschluss vom 4. April 2006, Az. Rn. 130; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az. u. a. Rn. 99.Tobias Linke: Die Menschenwürde im Überblick: Konstitutionsprinzip, Grundrecht, Schutzpflicht. JuS 2016, S. 888 (891).Friedhelm Hufen: Die Menschenwürde, Art. 1 I GG. JuS 2010, S. 1 (9). auch eine verbotene Verletzung dar, es existieren danach weder verfassungsrechtliche Rechtfertigung noch Schranken. In der Interpretation des Artikels ist umstritten, ob die Menschenwürde als über-positives Recht (Naturrecht) aufzufassen ist oder ob sie als positives Recht zu gelten hat.Thomas Gutmann: Struktur und Funktion der Menschenwürde als Rechtsbegriff Preprints of the Centre for Advanced Study in Bioethics, Münster 2010/7 Ebenfalls ist umstritten, ob die Menschenwürdegarantie ein eigenes Grundrecht darstellt.Dafür: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. u. a., BVerfGE 125, 175 (222) – Hartz IV. Dies ist jedoch von nur begrenzter praktischer Relevanz, da ansonsten die Verletzung des jeweils einschlägigen Grundrechts in Verbindung mit dem objektiven Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde gerügt werden könnte.Christian Hillgruber in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 47. Edition, Stand: 15. Mai 2021, GG Art. 1 Rn. 1.1. In der Diskussion über die Reichweite der Unantastbarkeit der Menschenwürde stehen etwa der Embryonenschutz oder das FolterverbotHeiner Bielefeldt: , Policy Paper No. 4, Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, Juni 2004.. Weitere Themen sind Fragen, inwieweit Arbeit als Element der Menschenwürde gefördert, bereitgestellt und verteidigt werden muss, ob Abschiebungen oder Lauschangriffe mögliche Verstöße gegen die Menschenwürde sind, oder nach welchen Kriterien Strafverfahren im Konflikt mit der Beachtung der Menschenwürde stehen können.Christoph Gusy: .

Absatz 2 So wie der erste Absatz und auch ein Großteil des deutschen Grundgesetzes, so ist auch dieser Absatz eine Reaktion auf die menschenverachtenden Ereignisse des Zweiten Weltkrieges, mit dem ethisch und moralisch fundamentalen Hintergedanken, dass sich diese niemals wiederholen sollen. Darum werden hier die Menschenrechte in das Grundgesetz integriert, ähnlich dem Völkerrecht in Art. 25.

Absatz 3 Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich bereits 1957 zur Bedeutung des dritten Absatzes von Artikel 1 GG: – BVerfGE 6, 386 – HaushaltsbesteuerungBVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1957, Az. , BVerfGE 6, 386 = NJW 1957, 1065 – Haushaltsbesteuerung.

Im Gegensatz zum Beispiel der Weimarer Verfassung, welche lediglich Programmsätze enthielt, binden die im Grundgesetz verankerten Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Dies bedeutet, dass die Grundrechte Rechtsansprüche des Einzelnen gegenüber dem Staat begründen. Eingriffe in die Grundrechte, die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, sind daher unzulässig. Der Bürger kann unter Berufung auf die Grundrechte klagen. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.

Siehe auch Gewaltenteilung Weltfrieden Liste der Artikel des Grundgesetzes

Literatur Kommentare Hermann von Mangoldt u. a.: Grundgesetz (GG) 1. Präambel, Artikel 1–19. Verlag Franz Vahlen, 5. Auflage 2005, ISBN 3-8006-3187-3. Theodor Maunz, Günter Dürig: (Begr.): Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Beck, 53. Aufl. München 2009, ISBN 978-3-406-45862-0

Fachliteratur Christoph Enders: Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung: zur Dogmatik des Art. 1 GG. Mohr Siebeck, Tübingen 1997, ISBN 978-3-16-146813-1 Manfred Baldus: Kämpfe um die Menschenwürde – Die Debatten seit 1949, Suhrkamp, Frankfurt am Main 2016. ISBN 978-3-518-29799-5.

Weblinks Menschenwürde und Todesstrafe Art 1 GG (Video der Landeszentrale für politische Bildung NRW zum Art. 1 GG) Der Bundespräsident zu Artikel 1 Art. 1. In: dejure.org (mit Nachweisen zur Rechtsprechung zu Art. 1 GG und Link zur vorherigen Gesetzesfassung)

Einzelnachweise

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