Erziehungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit von Sorgeberechtigten, die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben.
Die Erziehungsfähigkeit kann Gegenstand eines familienrechtspsychologischen Gutachtens sein, wenn ein Familiengericht über die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern ( BGB),vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 Rz. 23 ff. über Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls wie den Sorgerechtsentzug ( BGB)vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 149/16Peter Thiel: Erziehungsfähigkeit. oder die Ausübung des Umgangrechts ( Abs. 3, 4 BGB) zu entscheiden hat.
Juristische Aspekte Nach Abs. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 Diese primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient. Daher müssen die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit im Streitfall nicht positiv „unter Beweis stellen.“ Vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 BVR 1178/14 Rz. 29.
Der Begriff der Erziehung findet sich in § 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze), § 1631 BGB (Inhalt der Personensorge) und 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls). Der Begriff der Erziehungsfähigkeit selbst kennt keine Legaldefinition.
Die Rechtsprechung hat für die Prüfung der Erziehungseignung und -fähigkeit jedoch verschiedene Kriterien entwickelt. So erachtet der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens.BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 = FamRZ 1990, 392, 393 m. N.; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 435. Diese Kriterien stehen aber nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 = FamRZ 1990, 392, 393 m. N.siehe auch: Karsten Reichelt: Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit. Abgerufen am 16. Oktober 2021.
Psychologische Aspekte Der Begriff der Erziehungsfähigkeit und die Methodik zu deren Ermittlung sind nicht einheitlich.Jelena Zumbach, Anna Oster: Elterliche Erziehungsfähigkeit: Definitionen, Indikatoren und Erfassungsmöglichkeiten. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Jahrgang 49, Heft 1, Januar 2021 Eine 2014 veröffentlichte Studie kam zu folgendem Ergebnis: Silke Pawils, Franka Metzner, Britta Bech, Barbara Standke-Erdmann, Elvira Lorenz, Arthur Ballin: Erziehungsfähigkeit in familienrechtlichen Begutachtungen. Bundesweite Befragung von Sachverständigen zu Inhalten und Methoden. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 4/2014
Beispiel für eine psychologische Definitionen ist:
Österreich In Österreich bezeichnet die W. Stangl: Stichwort: Erziehungsfähigkeit – Online Lexikon für Psychologie und Pädagogik. Online Lexikon für Psychologie und Pädagogik. 2021
Einzelnachweise
Kategorie:Familienrecht Kategorie:Angewandte Psychologie