Antikenhehlerei ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für den illegalen Handel mit archäologischen Kulturgütern. Aus der Sicht des internationalen Kunstmarktes umfasst dies nicht alle weltweit antiken archäologischen Kunstwerke und Artefakte, sondern nur Werke (ohne Münzen) aus Ägypten, Europa, dem Nahen Osten und der klassischen Welt, von den frühesten von Menschenhand geschaffenen Objekten der Urgeschichte bis zum Untergang des Römischen Reiches und der byzantinischen Zeit. Antikenhehlerei ist ein neuer Begriff aus dem Bereich der Kriminalarchäologie,, auf web.rgzm.de. belegbar seit 2009. Für das Wort gibt es keine direkte Entsprechung in der englischen und der französischen Sprache.
Internationaler Kunsthandel Umfang und Bedeutung Innerhalb des weltweiten Kunsthandels mit antiken Gegenständen hat die Kulturgutkriminalität einen sehr geringen Anteil.
Der gesamte Markt für antike und ethnografische Kunst macht schätzungsweise weniger als 1 % des gesamten Kunstmarktes aus. Der Markt für Antiken bzw. Antiquitäten (mit Ausnahme Chinas) ist so klein, dass sich Kunst-Wirtschaftsanalysten nicht die Mühe machen, ihn in Marktberichten zu quantifizieren. Antike Artefakte werden zusammen mit antiken Möbeln, Silber und Teppichen gelistet.
Die Zahl von 150 Millionen Dollar für den Jahresumsatz wird auch von den seriöseren archäologischen Quellen bestätigt. Diese Zahl scheint den gesamten legalen Markt außerhalb Chinas zu berücksichtigen, auf dem die Objekte seit Hunderten von Jahren unter den Besitzern zirkulieren. Ein etwaiger illegaler Markt ist nur ein kleiner Teil dieses legalen Marktes. Es wurde nie nachgewiesen, dass er größer ist.
Die in den Medien verbreiteten Berichte über den Verkauf von Antiquitäten im Wert von Hunderten von Millionen oder sogar Milliarden Dollar durch SIS oder seine Anhänger sind ebenfalls übertrieben. Auch hierfür gibt es einfach keine Beweise. Ein wichtiger Bericht, der von der Zentralen Ermittlungseinheit der niederländischen Polizei, Abteilung Kriegsverbrechen, in Auftrag gegeben wurde, , widerlegt die Aussagen der Presse:
Obwohl es weltweit etwa ein halbes Dutzend Auktionshäuser und vielleicht hundert bedeutende Galerien gibt, die mediterrane, präkolumbische und andere Antiquitäten verkaufen, gibt es keinen Kunsthandel mit Antiquitäten, der mit dem zeitgenössischen Kunstmarkt vergleichbar wäre.
Da „Deutschland beim illegalen Handel mit Kulturgütern (als) zentraler Markt- und Transitstaat“ bezeichnet wird, sollte mit dem 2015 begonnenen Projekt ILLICID, das „Dunkelfeld des illegalen Handels mit Kulturgut in Deutschland erforscht werden“. Denn „bislang gab es kaum belastbare Zahlen zum Umfang des Handels. Daher konnten keine effektiven Strategien zur Kriminalitätsbekämpfung entwickelt werden. Internationale Organisationen halten jedoch Gewinne aus illegalem Handel mit Kulturgütern für ein wichtiges Standbein des organisierten Verbrechens.“
Fazit des Projekts ILLICID: der Bericht identifiziert nirgends illegal gehandelte Waren oder jegliche Form von Terrorismusfinanzierung, was das oberste Ziel des ganzen Projekts war.
Acht Berichte zum illegalen Antikenhandel wurden in den letzten Jahren veröffentlicht, fünf davon wurden von Regierungen finanziert: Der deutsche Illicid-Bericht (2015), die Berichte der Europäischen Kommission, von Deloitte (2017) und Ecorys (2019) sowie in den USA der Bericht der Rand Organisation (2020) und der Bericht des US-Finanzministeriums (Februar 2022). Außerdem werden drei weitere Berichte zitiert: eine Studie des King’s College, London, über die Finanzierung des Islamischen Staates (IS) (2017), die Berichte der Weltzollorganisation (WZO) über illegalen Handel und der Bericht der Egmont-Gruppe über handelsbasierte Geldwäsche (2020). In allen diesen Berichten fehlen stichhaltige Beweise, die den Kunstmarkt mit Menschenhandel, Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche in Verbindung bringen.
Inzwischen wurde verschiedentlich – insbesondere aber vom Kunsthandel – auf die unsicheren Grundlagen hingewiesen, auch die UNESCO geht mit diesen Zahlen vorsichtiger um. Während sie sie in einer Studie von 2013 zur Konvention gegen illegalen Handel mit Kulturgut noch verwendete, verzichtet sie nun auf entsprechende Zahlenangaben.
Das Hauptproblem ist die Zerstörung der archäologischen Fundstellen, die einmalige Wissensquellen über die Vergangenheit darstellen. Der Markt für Antiken, insbesondere aber der illegale Markt bleibt ein Anreiz zu Plünderungen antiker Stätten und Museen. Inzwischen sind einige antike Städte etwa im Irak, in Syrien, aber auch in Bulgarien (z. B. Ratiaria) vollständig zerstört und als Informationsquelle und für den lokalen Tourismus vernichtet.
Deshalb wurden bereits Vorschläge gemacht, wie man den „Anreiz“ von illegalen Ausgrabungen vermindern könnte.
Bodenfunde in Deutschland Der zufällige Fund von Gegenständen, „von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht,“ ist in der Regel nach den verschiedenen Landesdenkmalschutzgesetzen bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde oder Gemeinde anzeigepflichtig.vgl. beispielsweise für Baden-Württemberg: § 20 DSchG Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983, GBl. 1983, 797. Die gezielte Suche, etwa mittels Sonden, bedarf meist einer behördlichen Genehmigung.vgl. beispielsweise für Niedersachsen: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978, Nds. GVBl. 1978, 517. Verstöße (sog. Raubgrabungen) werden grundsätzlich nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet,vgl. beispielsweise für Brandenburg: § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, Nr. 09, S. 215.) die Zerstörung eines Kulturdenkmals ist in Niedersachsen strafbewehrt.vgl. § 34 DSchG ND Im Fall eines Diebstahls oder einer (Fund-)Unterschlagung können diese als geeignete Vortaten eine Strafbarkeit des weiterverkaufenden Händlers gemäß StGB wegen Hehlerei begründen. Die Normen des Strafgesetzbuchs (StGB) zielen jedoch nicht speziell auf den Schutz von Denkmälern ab, sondern umfassen nur zufällig einige aus diesem Sachgebiet stammende Sonderfälle mit.Marisa Katharina Hermans: Der Schatzfund. Eine Gegenüberstellung der Rechtsverhältnisse an einem Schatz im deutschen und niederländischen Recht unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Sonderbestimmungen Münster, Univ.-Diss. der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 2009, S. 254.
Die bürgerlich-rechtliche Lage zu den Eigentumsverhältnissen beim Fund eines Schatzes regelt in Deutschland BGB, wonach Entdecker und Grundstückseigentümer jeweils Miteigentümer zur Hälfte werden (Hadrianische Teilung). Außer in Bayern und Hessen haben die Bundesländer hiervon abweichend sog. Schatzregale in ihren Landesdenkmalschutzgesetzen eingeführt.vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84.Dieter J. Martin: Das Eigentum an Funden, Schatzregal 1. Juli 2015. Geborgene Funde werden beispielsweise im Land Berlin mit ihrer Entdeckung (und Bewertung) Eigentum des Landes.
In Deutschland fällt nur Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wurde, sowie öffentliche Sammlungen unter den Kulturgüterschutz, nicht jedoch zufällig gefundene archäologische Artefakte.Steffen M. Jauß: Archäologische Zufallsfunde, Schatzregalien und das neue KGSG. KuR 2018, S. 56–60.
Kulturgüterschutz
Strafrecht Die Verhinderung von rechtswidrigem Antikenhandel ist Teil des internationalen Kulturgüterschutzes.
Die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954. Schweizerische Eidgenossenschaft, abgerufen am 5. April 2021. regelt die Sicherung des nationalen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts.Vgl. u. a. Eden Stiffman: Cultural Preservation in Disasters, War Zones. Presents Big Challenges. In: The Chronicle Of Philanthropy. 11. Mai 2015; Lawrence Rothfield (Hrsg.): Antiquities under Siege: Cultural Heritage Protection after the Iraq War. AltaMira Press, 2008; Hans Haider im Interview mit Karl Habsburg: Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar. In: Wiener Zeitung. 29. Juni 2012. Nach dem deutschen AusführungsgesetzGesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. 18. Mai 2007, war jede Verbringung von Kulturgut aus einem besetzten Gebiet eines Vertragsstaats während eines bewaffneten Konflikts in das Bundesgebiet verboten, sofern sie nicht der In-Gewahrsam-Nahme diente.
Im UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Amtliche deutsche Fassung (Übersetzung des Auswärtigen Amtes), abgerufen am 25. November 2022. haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, ihr Kulturgut vor unzulässiger Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu schützen. Es enthält Mindestvorschriften über gesetzgeberische und administrative Maßnahmen zur Sicherung des kulturellen Erbes und zur Verhinderung des illegalen Kulturgütertransfers. Da das Übereinkommen als rein zwischenstaatliche Regelung keine Instrumente für die Wiedererlangung gestohlener oder rechtswidrig ausgeführter Kulturgüter durch Privatpersonen vorsieht, wurde 1995 durch das „Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts“ (UNIDROIT) ein ergänzendes Übereinkommen ausgearbeitet, das die Rückgabe gestohlener oder illegal ausgegrabener Kulturgüter innerhalb bestimmter Fristen vorsieht.Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural Objects, abgerufen am 14. Januar 2012. Ein gutgläubiger Erwerber hat im Gegenzug für die Rückgabe einen Anspruch auf Entschädigung.Florian Mercker, Gabor Mues: Der Raub der Sabinerinnen: Umsetzung der Unesco- und der Unidroit-Konvention. In: FAZ. 3. September 2005.
Das UNESCO-Übereinkommen von 1970 wurde von Deutschland im Jahr 2007 ratifiziertGesetz zu dem Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 20. April 2007, und mit dem Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 (KultGüRückG) umgesetzt.Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen – KGÜAG) vom 18. Mai 2007, Für die Straf- und Bußgeldvorschriften in , KultGüRückG zum Schutz vor unrechtmäßigem Kulturgütertransfer hatten sich bis zum Jahr 2013 jedoch mangels behördlicher Kontrolle keine praktischen Anwendungsfälle ergeben.Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen) und den Schutz des Kulturguts vor Abwanderung ins Ausland. Bericht der Bundesregierung zum Kulturgutschutz in Deutschland, BT-Drs. 17/13378 vom 29. April 2013, S. 35.